Ansprechpartner

 

Steuerabteilung, 
Rathaus, Am Markt 12
Zimmer 214- 216
Tel.: 06894 / 13 284, 13 286, 13 287
Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailHundesteuer

Anmeldung

Wie melde ich meinen Hund an?
Wenn Sie in St. Ingbert wohnen und einen Hund anschaffen oder mit einem Hund nach St. Ingbert ziehen, müssen Sie diesen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder nach dem Zuzug bei der Steuerabteilung anmelden, wenn der Hund bereits älter als 3 Monate ist. Die Anmeldung kann auch telefonisch unter der Durchwahl 13-284, 13-286 und 13-287 erfolgen.

Die Hundesteuer beträgt jährlich 60,-- EUR für den ersten Hund, 90,-- EUR für den zweiten Hund und 132,-- EUR für jeden weiteren Hund.

Startet den Datei-DownloadHier können Sie das Anmeldeformular herunterladen.

Die Abmeldung

Wenn Sie Ihren Hund abgeschafft haben, er Ihnen abhanden gekommen oder verstorben ist oder Sie aus St. Ingbert wegziehen, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Eintritt des Ereignisses den Hund abmelden. Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen oder sie legen eine tierärztliche Bescheinigung über die Einschläferung vor.

Startet den Datei-DownloadHier können Sie das Formular herunterladen.

Rechtsgrundlagen

Ordnungswidrigkeit
Wenn Sie gegen die Hundesteuersatzung verstoßen, handeln Sie ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld belegt werden.

Sicherheit und Ordnung
Die Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit auf Straßen und Anlagen der Mittelstadt St. Ingbert (PVO) vom 15. November 2000 enthält folgende Regelungen:

  • Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
  • In öffentlichen Straßen und Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen, sofern nicht durch Beschilderung straßen-, anlagen- oder quartierbezogene Ausnahmen zugelassen sind. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese weder Personen noch Tiere schädigen, gefährden, belästigen, oder unzumutbar verängstigen.
  • Die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, in Badeanstalten, Sportanlagen, auf  Badeplätze sowie eigens ausgeschilderte Bereiche ist verboten.
  • Hunde müssen sich im Wald sowie in der sonstigen, allgemein zugänglichen Feldflur jederzeit im Sicht- und Einwirkungsbereich der Hundehalterin oder des Hundehalters bzw. der Hundeführerin oder des Hundeführers befinden. Sie müssen sofort an die Leine genommen werden, wenn sich Personen oder Hunde nähern.
  • Den Halterinnen oder Haltern bzw. den Führerinnen und Führern von Hunden ist es untersagt, die öffentlichen Straßen und Anlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen.
  • Die durch Hunde verursachten Verunreinigungen auf Verkehrsflächen sowie in Anlagen sind von den Haltern und Führern von Hunden unverzüglich zu beseitigen.
  • Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie von American Pitbull Terrier bedürfen nach der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland einer besonderen Erlaubnis. Zur Einholung dieser Erlaubnis wenden Sie sich bitte an die Ortspolizeibehörde.

Ordnungswidrigkeit
Wenn Sie gegen die Polizeiverordnung verstoßen, handeln Sie ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld belegt werden.