Verwalten mit Herz
- Oberbürgermeister.
- Stadt im Überblick.
- Politik.
- Städtepartnerschaften.
- Stadtverwaltung
- Oberbürgermeister.
- Beigeordnete.
- Biosphäre.
- Bürgerbeauftragte.
- Neubürgeragentur.
- Frauenbeauftragte.
- Bürgersprechstunde.
- Bürgerdienste Saar.
- Hauptverwaltung.
- Finanzen
- Städtebauförderung.
- Steuern und Abgaben
- Die Grundsteuer.
- Die Vergnügungssteuer.
- Die Gewerbesteuer.
- Die Hundesteuer.
- Doppelhaushalt.
- Bürgerservice u. Ordnung.
- Familie und Soziales.
- Kultur.
- Schulen .
- Stadtbücherei.
- Stadtarchiv.
- Stadtentwicklung und Umwelt.
- Wirtschaftsförderung.
- Städt. Baubetriebshof.
- Personalrat.
- Bürgerdienste Saar.
Ansprechpartner
| Steuerabteilung, 2. Obergeschoß, Zimmer 214 - 216
Rathaus St. Ingbert |
Allgemeine Berechnungsgrundlage
Grundsätzliches:
Die Bewertungsstellen bei den Finanzämtern erlassen für alle unbebauten und bebauten Grundstücke sowie für Wohnungen Einheitswertbescheide an die Eigentümer und die zuständigen Gemeinden.
Im Einheitswertbescheid wird der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag festgelegt.
Eingaben gegen die Höhe oder die Berechnung des Einheitswertes sind bei den zuständigen Finanzämtern einzureichen.
Die Stadt Sankt Ingbert erhebt auf der Grundlage des Einheitswertbescheides die Grundsteuer für die Grundstücke im Stadtgebiet.
Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist neben dem Grundsteuermessbetrag der vom Stadtrat beschlossene und in der Haushaltssatzung niedergelegte derzeitige Hebesatz.
Grundsteuer A:
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dauernd dienen (Bauernhöfe, Gärtnereien und ähnliches).
Berechnung: Grundsteuermessbetrag x 280 %
Grundsteuer B:
Bebaubare und bebaute Grundstücke, Häuser, Wohnungen, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke.
Berechnung: Grundsteuermessbetrag x 410 %
Erwerb oder Veräußerung von Grundbesitz
Erwerb oder Veräußerung von Grundbesitz
Wenn sie in St. Ingbert ein Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung erwerben oder veräußern, setzen sich bitte nach Erhalt der notariellen Urkunde mit der Steuerabteilung unter der Durchwahl 13-284, 13-286 oder 13-287 in Verbindung. Wenn Sie dabei den notariellen Kaufvertrag vor sich liegen haben, ist das sehr hilfreich.
Die Steuerabteilung erfährt zwar vom Finanzamt Homburg von dem Eigentumswechsel, aber diese Nachricht ist oft nicht zeitnah genug. Deshalb gilt der Anruf Ihrem eigenen Interesse.
Zu beachten ist, daß die Grundsteuer per Gesetz eine Jahressteuer ist und somit erst ab dem 01.01. des Folgejahres nach dem Eigentumswechsel auf den Käufer zugerechnet wird.
Als Verkäufer können Sie allerdings die Grundsteuer von Ihrem Käufer vom Tag des Eigentumsübergangs bis zum 31.12. privatrechtlich zurückverlangen.
